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Bevollmächtigung zur Beantragung eines Ehefähigkeits-zeugnisses Informationen zur Legalisation bzw. Apostille |
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Wenn Sie als Deutscher Ihre Ehe im Ausland schließen möchten, sollten Sie sich rechtzeitig erkundigen, welche Papiere Sie dafür benötigen. Auskünfte erteilen Ihnen das jeweilige ausländische Standesamt oder die Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) dieses Staates sowie die Deutsche Botschaft im betreffenden Land, die Sie vielfach über das Internet erreichen können. Nähere Informationen
dazu erhalten Sie auch auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes
(www.auswaertiges-amt.de). Zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Eheschließende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Eheschließende im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten, so ist das Standesamt I in Berlin, Schönstedtstr. 5, 13357 Berlin zuständig. Ob der Staat, in dem Sie die Ehe schließen wollen, verlangt, dass Ihr Ehefähigkeitszeugnis zusätzlich von einer deutschen Behörde oder einer seiner Auslandsvertretungen beglaubigt werden muss bzw. seine Echtheit durch eine gleichwertige Förmlichkeit zu bescheinigen ist, sollten Sie bei den zuständigen Behörden im Ausland (ausländisches Standesamt) oder der dortigen deutschen Auslandsvertretung erfragen.
Bei einer Eheschließung im Ausland bestimmt die Rechtsordnung des jeweiligen Staates die Namensführung der Ehegatten. Eine im Ausland von Ihnen abgegebene Erklärung zur Namensführung in der Ehe wird im Inland jedoch nur anerkannt, wenn sie deutschem Recht entspricht oder wenn die Ehe im Heimatstaat Ihres Ehegatten geschlossen wurde, dessen Heimatrecht entspricht. Ansonsten kann diese Erklärung von Ihnen beim Standesamt des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts nachgeholt werden, weil diese Standesämter auch zur Entgegennahme einer abgegebenen Namenserklärung zuständig sind. Über die namensrechtlichen Erklärungsmöglichkeiten beraten wir Sie jederzeit gerne. Darüber hinaus besteht auch noch die Möglichkeit, beim Standesamt Ihres Wohnortes die nachträgliche Beurkundung Ihrer Eheschließung im Eheregister zu beantragen. Damit können Sie Ihre Eheschließung und Ihre Namensführung jederzeit durch eine deutsche Personenstandsurkunde nachweisen. Ein solcher Antrag ist nicht fristgebunden. |
| Ansprechpartner: |
Herr Fax: 07581 / 207 - 870 |
Frau Birgitta Schmid |
| Öffnungszeiten Rathaus: |
| Montag - Freitag:
08.00 - 12.15 Uhr Dienstag + Donnerstag: 14.00 - 17.00 Uhr |
| Allgemeine Informationen: |
Die erforderlichen Unterlagen für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses sind vom Einzelfall abhängig. Bitte erkundigen Sie sich daher frühzeitig beim zuständigen Standesamt, welche Unterlagen von Ihnen vorzulegen sind, weil Sie für die Beschaffung dieser Papiere in der Regel ebenfalls noch einige Zeit benötigen. |
| Fristen & Gebühren |
Das Ehefähigkeitszeugnis hat eine Gültigkeit von sechs Monaten. Die Gebühr für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses beträgt 40,00 Euro; sofern ausländisches Recht zu beachten ist 80,00 Euro. |
| Für die Beurkundung oder Beglaubigung einer nachträglichen namensrechtlichen Erklärung von Ehegatten wird eine Gebühr in Höhe von 20,00 Euro erhoben; bei einer Beurkundung der Eheschließung im Eheregister sind 60,00 Euro zu entrichten. |
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