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  Ehefähigkeitszeugnis / Eheschließung im Ausland

Wenn Sie als Deutscher Ihre Ehe im Ausland schließen möchten, sollten Sie sich rechtzeitig erkundigen, welche Papiere Sie dafür benötigen. Auskünfte erteilen Ihnen das jeweilige ausländische Standesamt oder die Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) dieses Staates sowie die Deutsche Botschaft im betreffenden Land, die Sie vielfach über das Internet erreichen können.

Nähere Informationen dazu erhalten Sie auch auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de).

Manche Staaten verlangen von Ihnen zur Eheschließung die Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses. Das Ehefähigkeitszeugnis bescheinigt, dass Ihrer Ehe nach deutschem Recht kein Hindernis entgegensteht. Es wird auf einem mehrsprachigen Vordruck ausgestellt, so dass es in der Regel ohne Übersetzung verwendet werden kann.

Zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Eheschließende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Eheschließende im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten, so ist das Standesamt I in Berlin, Schönstedtstr. 5, 13357 Berlin zuständig.

Ob der Staat, in dem Sie die Ehe schließen wollen, verlangt, dass Ihr Ehefähigkeitszeugnis zusätzlich von einer deutschen Behörde oder einer seiner Auslandsvertretungen beglaubigt werden muss bzw. seine Echtheit durch eine gleichwertige Förmlichkeit zu bescheinigen ist, sollten Sie bei den zuständigen Behörden im Ausland (ausländisches Standesamt) oder der dortigen deutschen Auslandsvertretung erfragen.


Wenn Sie die Ehe im Ausland geschlossen haben, dann lassen Sie Ihre ausländische Heiratsurkunde zum Beweis der Echtheit möglichst durch die zuständigen Behörden registrieren bzw. beglaubigen und mit einer Apostille versehen oder eventuell durch die Deutsche Botschaft im jeweiligen Land legalisieren. Dies wird in den meisten Fällen zur Anerkennung der Papiere für den deutschen Rechtsbereich auch notwendig sein. Eine im Ausland geschlossene Ehe ist nach deutschem Recht nur dann wirksam, wenn sie nach der im Eheschließungsland geltenden Form oder unter Beachtung der Formvorschriften des Heimatrechts beider Ehegatten geschlossen wurde.

Bei einer Eheschließung im Ausland bestimmt die Rechtsordnung des jeweiligen Staates die Namensführung der Ehegatten. Eine im Ausland von Ihnen abgegebene Erklärung zur Namensführung in der Ehe wird im Inland jedoch nur anerkannt, wenn sie deutschem Recht entspricht oder wenn die Ehe im Heimatstaat Ihres Ehegatten geschlossen wurde, dessen Heimatrecht entspricht.

Ansonsten kann diese Erklärung von Ihnen beim Standesamt des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts nachgeholt werden, weil diese Standesämter auch zur Entgegennahme einer abgegebenen Namenserklärung zuständig sind.

Über die namensrechtlichen Erklärungsmöglichkeiten beraten wir Sie jederzeit gerne.

Darüber hinaus besteht auch noch die Möglichkeit, beim Standesamt Ihres Wohnortes die nachträgliche Beurkundung Ihrer Eheschließung im Eheregister zu beantragen. Damit können Sie Ihre Eheschließung und Ihre Namensführung jederzeit durch eine deutsche Personenstandsurkunde nachweisen. Ein solcher Antrag ist nicht fristgebunden.

Ansprechpartner:

Herr
Jens Herr
Zimmer 112
Tel.: 07581 / 207 - 120

Fax: 07581 / 207 - 870
standesamt@bad-saulgau.de

Frau

Birgitta Schmid
Zimmer 109
Tel.: 07581 / 207 - 121
standesamt@bad-saulgau.de

Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Freitag: 08.00 - 12.15 Uhr
Dienstag + Donnerstag: 14.00 - 17.00 Uhr
Allgemeine Informationen:

Die erforderlichen Unterlagen für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses sind vom Einzelfall abhängig.

Bitte erkundigen Sie sich daher frühzeitig beim zuständigen Standesamt, welche Unterlagen von Ihnen vorzulegen sind, weil Sie für die Beschaffung dieser Papiere in der Regel ebenfalls noch einige Zeit benötigen.

Fristen & Gebühren

Das Ehefähigkeitszeugnis hat eine Gültigkeit von sechs Monaten.

Die Gebühr für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses beträgt 40,00 Euro; sofern ausländisches Recht zu beachten ist 80,00 Euro.

Für die Beurkundung oder Beglaubigung einer nachträglichen namensrechtlichen Erklärung von Ehegatten wird eine Gebühr in Höhe von 20,00 Euro erhoben; bei einer Beurkundung der Eheschließung im Eheregister sind 60,00 Euro zu entrichten.
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