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Bürgerinformationssystem / Was erledige ich wo?
  Erschließungsrecht / Erschließungsbeiträge
Das Erschließungsbeitragsrecht ist bundesgesetzlich in den §§127
ff. Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Danach sind die Gemeinden
verpflichtet, von den Grundstückseigentümern nach erfolgter end-
gültiger Herstellung (§ 133 Abs. 2 BauGB) einen sogenannten Er-
schließungsbeitrag zu erheben.
Die Erschließungsanlagen, für die ein Beitrag erhoben werden muss,
sind abschließend in § 127 Abs. 2 Baugesetzbuch aufgeführt. In aller
Regel wird der Erschließungsbeitrag nach der endgültigen Herstellung
von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen von den Grundstücks-
eigentümern erhoben.
Ansprechpartner:

Frau

Sandra Knab
Zimmer 122
Tel.: 07581 / 207 - 220

Fax: 07581 / 207 - 862
beitraege@bad-saulgau.de

Frau

Cornelia Weisser
Zimmer 118
Tel.: 07581 / 207 - 228
beitraege@bad-saulgau.de

Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Freitag: 08.00 - 12.15 Uhr
Dienstag + Donnerstag: 14.00 - 17.00 Uhr
Allgemeine Informationen:

Der Erschließungsbeitrag für ein Grundstück kann eine erhebliche
Größenordnung erreichen. Deshalb ist insbesondere für Bauwillige
und Kaufinteressenten einer Immobilie oft von entscheidender
Bedeutung, ob und ggfs. in welcher Höhe Erschließungsbeiträge
anfallen.

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