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| Das Erschließungsbeitragsrecht
ist bundesgesetzlich in den §§127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Danach sind die Gemeinden verpflichtet, von den Grundstückseigentümern nach erfolgter end- gültiger Herstellung (§ 133 Abs. 2 BauGB) einen sogenannten Er- schließungsbeitrag zu erheben. Die Erschließungsanlagen, für die ein Beitrag erhoben werden muss, sind abschließend in § 127 Abs. 2 Baugesetzbuch aufgeführt. In aller Regel wird der Erschließungsbeitrag nach der endgültigen Herstellung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen von den Grundstücks- eigentümern erhoben. |
| Ansprechpartner: |
Frau Sandra Knab Fax: 07581 / 207 - 862 |
Frau Cornelia Weisser |
| Öffnungszeiten Rathaus: |
| Montag - Freitag: 08.00
- 12.15 Uhr Dienstag + Donnerstag: 14.00 - 17.00 Uhr |
| Allgemeine Informationen: |
Der Erschließungsbeitrag
für ein Grundstück kann eine erhebliche |
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