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Bürgerinformationssystem / Was erledige ich wo?
  Fundbüro
Beim Fundbüro können aufgefundene Gegenstände abgegeben oder verlorene Gegenstände als Verlust gemeldet werden.

Seit 20.08.09 2009 können Sie nach verlorenen Gegenständen auch im Internet suchen.

Erfasst werden alle Gegenstände, die beim Einwohnermeldeamt der Stadtverwaltung abgegeben oder in der Sonnenhoftherme gefunden wurden. Bitte beachten Sie, dass manchmal Gegenstände erst ein paar Tage nach deren Auffinden vom Finder gemeldet werden.

Unser Online Service:

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Zum Onlinedienst FundInfo online

Ansprechpartner:

Frau
Antonie Niederer
Zimmer 9
Tel.: 07581 / 207 - 135

Fax: 07581 / 207 - 864
einwohnermeldeamt@bad-saulgau.de

Frau
Nicole Traub
Zimmer 9
Tel.: 07581 / 207 - 136
Ü einwohnermeldeamt@bad-saulgau.de
Frau
Simone Geiger
Zimmer 9
Tel.: 07581 / 207 - 136
einwohnermeldeamt@bad-saulgau.de
Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Freitag: 08.00 - 12.15 Uhr
Dienstag + Donnerstag: 14.00 - 17.00 Uhr
Fristen:

Die Fundsache wird für die Dauer von sechs Monaten bei der Stadt-verwaltung aufbewahrt. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der Gemeinde (§ 973 BGB) erwirbt der Finder das Eigentum an der verlorenen Sache. Die Jahresfrist beginnt als nicht am Tag des Fundes, sondern erst am Tag der Anzeige bei der Gemeinde zu laufen (Ausnahme: sog. Kleinfund). Insoweit kommt diesem Zeitpunkt eine besondere Bedeutung zu und wird von der Stadtverwaltung genau festgehalten.

Der Eigentumserwerb ist ausgeschlossen, wenn dem Finder vorher ein Empfangsberechtigter der verlorenen Sache bekannt geworden ist oder wenn ein Empfangsberechtigter vorher sein Recht bei der Gemeinde anmeldet. Wird der Empfangsberechtigte erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist bekannt oder meldet er erst nach Ablauf der Frist sein Recht bei der Gemeinde an, so ist der Finder zwar Eigen-tümer geworden, doch haftet er dem früheren Eigentümer drei Jahre lang nach Bereicherungsgrundsätzen (§ 977 BGB). Wenn der Fund-gegenstand beim Finder noch in Natur vorhanden ist, so ist der Bereicherungsgrundsatz darauf gerichtet, dass der Fundgegenstand wieder zurückübereignet wird (gegen Ersatz von Aufwendungen und Zahlung von Finderlohn).
Ist der Fundgegenstand nicht mehr vorhanden, so erstreckt sich der Bereicherungsanspruch auf den Geldbetrag, um den der Finder bereichert worden ist. Dies kann im Einzelfall dem Wert des Gegen-standes entsprechen, wenn der Gegenstand z. B. verkauft worden ist, oder kann auch weggefallen sein (ein zugelaufenes Tier ist zwischen-zeitlich verendet).

Dieser Bereicherungsanspruch erlischt seinerseits wieder nach drei Jahren, gerechnet vom Übergang des Eigentums an den Finder.

Gebühren:

Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigen-tümer oder Finder bei Sachen bis zu 500,00 € Wert 2 % des Werts, mind. jedoch 2,50 €. Bei Sachen über 500,00 € Wert 2 % von 500,00 € und 1 % des Mehrwerts. Fundfahrräder 8,00 €.

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