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Bürgerinformationssystem / Was erledige ich wo?
G  Geburten

Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche angezeigt werden. Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

Grundsätzlich ist zur Anzeige einer Geburt jeder Elternteil verpflichtet, wenn er sorgeberechtigt ist. Ebenso jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist, sofern die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert sind.

In der Regel erfolgt die Anzeige der Geburt durch den Träger einer Einrichtung (z. B. Krankenhaus oder sonstige Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird).

Ansprechpartner:

Herr
Jens Herr

Zimmer 112
Tel.: 07581 / 207 - 120
Fax: 07581 / 207 - 870

mailstandesamt@bad-saulgau.de

Frau

Birgitta Schmid
Zimmer 109
Tel.: 07581 / 207 - 121
mailstandesamt@bad-saulgau.de

Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Freitag: 08.00 - 12.15 Uhr
Dienstag + Donnerstag: 14.00 - 17.00 Uhr
Wie und Was:

Wir gratulieren Ihnen herzlich zur Geburt Ihres Kindes und wünschen Ihnen alles Gute und ganz besonders viel Freude!

Sofern Sie Fragen zur Vornamensgebung, zur Namensführung, zur Vaterschaftsanerkennung bzw. zur Sorgerechtsregelung oder zur Staatsangehörigkeit haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne telefonisch oder auch persönlich zur Verfügung.

Damit die Beurkundung der Geburt umgehend erfolgen kann, sollten je nach Familienstand und Staatsangehörigkeit regelmäßig folgende Dokumente beim Standesamt eingereicht werden:

1) Wenn Sie verheiratet sind?

Sie benötigen: Ausweiskopien, Geburtsurkunden und Eheurkunde oder Ausdruck bzw. Abschrift aus dem Eheregister mit Hinweisteil; wenn Sie vor dem 01.01.2009 geheiratet haben, genügt anstelle der Geburts- und Eheurkunde ein Auszug bzw. eine Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch. In der Regel finden Sie diese Personenstandsurkunden schon in Ihrem persönlichen Stammbuch.

2) Wenn Sie ledig sind?

Sie benötigen: Ausweiskopien und Geburtsurkunden. Möchten Sie eine Vaterschaftsanerkennung abgeben, dann wenden Sie sich einfach an ein Standesamt oder das Jugendamt. Sorgeerklärungen können Sie ausschließlich bei den Jugendämtern beurkunden lassen.

3) Wenn Sie verheiratet gewesen sind?

Sie benötigen: Ausweiskopie, aktuell ausgestellte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch bzw. Ausdruck aus dem Eheregister mit Hinweisteil; alternativ Eheurkunde mit Auflösungsvermerk und Geburtsurkunde; ggf. ergänzend dazu Scheidungsbeschluss (Scheidungsurteil) oder Sterbeurkunde des letzten Ehegatten. Für die Eintragung der Vaterschaft ist Ziffer 2 zu beachten!

4) Wenn Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen?

Sie benötigen: Unterlagen wie oben aufgeführt; für ausländische Urkunden, die nicht auf einem mehrsprachigen Vordruck ausgestellt sind, ist die Urkunde mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Als Nachweis der Staatsangehörigkeit ist die Vorlage Ihrer Reisepässe erforderlich.

5) Wenn Sie Spätaussiedler sind?

Sie benötigen: Unterlagen wie oben aufgeführt; für ausländische Urkunden, die nicht auf einem mehrsprachigen Vordruck ausgestellt sind, ist die Urkunde mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Reichen Sie bitte auch Ihren Registrierschein, Ihre Spätaussiedlerbescheinigung und Bescheinigungen über abgegebene Namenserklärungen ein.

Bitte beachten Sie, dass im Einzelfall durchaus weitere Unterlagen erforderlich sein können.

Sofern die Geburt bzw. Eheschließung der Eltern des Kindes ebenfalls beim Standesamt Bad Saulgau beurkundet wurde, sind keine entsprechenden Urkunden hierüber vorzulegen.

Allgemeine Informationen:

Bei der Namensgebung für Ihr Kind wird zwischen Vor- und Familiennamen unterschieden.

Das Recht, dem Kind einen Vornamen zu erteilen, steht den sorgeberechtigten Eltern gemeinsam zu. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, so darf dieser den Vornamen bestimmen. Bei der Auswahl des Vornamens bzw. der Vornamen werden Sie grundsätzlich nicht eingeschränkt. Zwei Vornamen können auch durch einen Bindestrich zu einem Vornamen verbunden werden. Die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbständiger Vorname ist ebenfalls zulässig. Im Übrigen wird das Recht der Eltern zur Vornamenswahl lediglich dort begrenzt, wo seine Ausübung das Wohl des Kindes beeinträchtigt. Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden (z. B. Warennamen, Fantasienamen und Verunglimpfungen). Unproblematisch sind Vornamen, die in Vornamensverzeichnissen oder Vornamensbüchern enthalten sind. Kann bei der Geburt noch kein Vorname angezeigt werden, so muss dies innerhalb eines Monats beim Standesamt nachgeholt werden.

Das Kind erhält als Familiennamen (Geburtsnamen) entweder den Ehenamen seiner Eltern, den Familiennamen seiner Mutter oder den Familiennamen seines Vaters. Führen die miteinander verheirateten Eltern einen Ehenamen, so erhält das Kind den Ehenamen als Geburtsnamen. Haben sie keinen Ehenamen, so bestimmen die Eltern den Familiennamen, den die Mutter oder der Vater zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Die Bestimmung gilt dann auch für alle weiteren Kinder. Wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat, so erhält das Kind den Familiennamen des Sorgeberechtigten. Der Sorgeberechtigte hat dann jedoch die Möglichkeit, dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu erteilen, sofern dieser hierzu seine Einwilligung gibt. Bei gemeinsamem Sorgerecht ist wiederum der Familienname der Mutter oder der Familienname des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes zu bestimmen. Diese Bestimmung gilt ebenfalls für alle weiteren Kinder unter gemeinsamem Sorgerecht.

Die Bestimmung des Familiennamens muss dem Standesamt innerhalb eines Monats nach der Geburt mitgeteilt werden. Nach Ablauf dieser Frist müsste das Familiengericht das Namensbestimmungsrecht einem Elternteil übertragen.

Bei einem Kind mit ausländischer Staatsangehörigkeit bestimmt sich der Name grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem das Kind angehört. Konkrete Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die Botschaft oder das Konsulat des Staates, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt.

Gebühren:

Die Gebühr für die Ausstellung einer Geburtsurkunde beträgt 12,00 Euro. Jede weitere Ausfertigung der Geburtsurkunde kostet ebenfalls 12,00 Euro.

Bei der Geburt werden Ihnen einmalig gebührenfreie Bescheinigungen für die Beantragung von Kindergeld, für die Beantragung von Elterngeld, für die Beantragung von Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft bei der Krankenkasse sowie für religiöse Zwecke (Taufe) ausgestellt.

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