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Aus einem Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR) geht hervor, ob eine juristische Person (GZR4) oder eine Einzelperson (GZR3) schon einmal gegen gewerberechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Der Auszug wird zur Prüfung der persönlichen Zuver-lässigkeit verlangt, bevor ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z.B. Gast-stättenbetrieb oder Maklertätigkeit) genehmigt wird. Antragstellung: Zur Beantragung des Gewerbezentralregisterauszuges muss der Antragsteller persönlich erscheinen. Nur bei juristischen Personen ist eine Antragstellung über eine bevollmächtigte Person möglich. Bei der Antragstellung müssen Sie angeben, ob der Registerauszug für private Zwecke oder zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Beim "Gewerbezentralregisterauszug für private Zwecke - Beleg-Art 1" wird Ihnen der Auszug direkt vom Bundeszentralregister Bonn durch die Post zugesandt. Beim "Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde - Beleg-Art 9" muß ein Verwendungszweck bzw. ein Aktenzeichen angegeben werden und wird direkt an die angegebene Behörde übersandt. |
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