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| Bürgerinformationssystem / Was erledige ich wo? |
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| Die Erklärung über den Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Kirche bzw. Religionsgemeinschaft) kann beim Standesamt des Hauptwohnsitzes abgegeben werden. Sollten Sie hier lediglich mit Nebenwohnsitz gemeldet sein, kann Ihre Austrittserklärung nur dann entgegengenommen werden, wenn sich Ihr Hauptwohnsitz innerhalb von Baden-Württemberg befindet. |
| Ansprechpartner: |
Herr Fax: 07581 / 207 - 870 |
Frau Birgitta Schmid |
| Öffnungszeiten Rathaus: |
| Montag - Freitag: 08.00
- 12.15 Uhr Dienstag + Donnerstag: 14.00 - 17.00 Uhr |
| Allgemeine Informationen: |
Der Kirchenaustritt
kann nur persönlich beim Standesamt erklärt
werden. Bitte bringen Sie hierzu ein Ausweisdokument mit. Damit wir
Ihre Erklärung auch direkt bearbeiten können, sollten Sie
Ihre Geburtsurkunde und falls Sie verheiratet sind bzw. verheiratet
waren, auch Ihre Eheurkunde mitbringen. Die Vorlage eines Nachweises
über Ihre Taufe kann für die Kirche oder Religionsgemeinschaft
hilfreich sein. Sofern Sie auch Ihre Lohnsteuerkarte dabei haben, kann
diese anschließend beim Einwohnermeldeamt geändert werden.
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| Gebühren: |
Die Gebühr für jede Erklärung über einen Kirchenaustritt beträgt 30,00 Euro. Für Bescheinigungen oder Abschriften von Erklärungen über einen Kirchenaustritt, die nicht im Zusammenhang mit einer Kirchenaustrittserklärung erteilt werden, ist eine Gebühr in Höhe von 15,00 Euro zu entrichten. |
| Hinweise: |
| Sofern Sie eine eigene schriftliche Austrittserklärung bei uns einreichen wollen, müssen Sie Ihre Unterschrift vorher von einem Notar beglaubigen lassen. |
| Für Kinder unter 14 Jahren erklären die Sorgeberechtigten den Austritt. Kinder ab dem 12. Lebensjahr müssen anwesend sein und einwilligen. |
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