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Bauen-Wohnen/Baugenehmigungsverfahren
Baugenehmigungsverfahren
Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen ist genehmigungspflichtig. Dies bestimmt die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO).

Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen und zwar dann, wenn es sich um verfahrensfreie Vorhaben (§ 50 LBO), um Vorhaben des Kenntnisgabeverfahrens (§ 51 LBO) oder um Vorhaben im vereinfachten Verfahren (§ 52 LBO) sowie um den Abbruch baulicher Anlagen handelt.
Es sind also unterschiedliche Verfahren zu beachten.

Handelt es sich um ein genehmigungspflichtiges oder vereinfachtes Vorhaben, so muß ein Bauantrag bei der Baurechtsbehörde eingereicht und die Baugenehmigung abgewartet werden.

Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

Lageplan (zeichnerischer und schriftlicher Teil)
Bauzeichnungen
Baubeschreibung
Darstellung der Grundstücksentwässerung
Bautechnische Nachweise oder Erklärung zum    
Standsicherheitsnachweis
Bestellung eines Bauleiters
   
Nutzen Sie folgende Vordrucke:

Antrag auf Baugenehmigung

vereinfachtes Verfahren Antrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

Lageplan-schriftlicher Teil Lageplan - schriftlicher Teil
Baubeschreibung
Bauleiterbestellung

Feuerungsanlagen Techn. Angaben für Feuerungsanlagen

gewerbl. Betriebsbeschreibung gewerbliche Betriebsbeschreibung
    

Der Lageplan, die Bauzeichnungen, Darstellung der Grundstücksent-wässerung und die Bautechnischen Nachweise bzw. die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis sind von den Fachleuten, wie Architekten, Vermessungsingenieure, Baustatikern zu fertigen.
Das Baugenehmigungsverfahren läuft wie folgt ab:
Der Bauantrag wird mit den zugehörigen Unterlagen bei der Baurechtsbehörde auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den bauordnungs- und planungsrechtlichen Vorschriften geprüft.
Sollten Unterlagen fehlen, ruht der Antrag bis zum Eingang der nach-zureichenden Papiere.

Sind bei der Vorprüfung keine Mängel aufgetaucht bzw. die fehlenden Unterlagen inzwischen eingetroffen, werden die Stellungnahmen verschiedener Ämter und Dienststellen eingeholt.

Parallel zur Ämterbeteiligung findet eine Angrenzerbenachrichtigung statt. Die Benachrichtigung ist nicht erforderlich bei Angrenzern, die eine schriftliche Zustimmungserklärung abgegeben oder die Bauvorlagen unterschrieben haben.
Zustimmungserklärung der Angrenzer
Wenn sämtliche Stellungnahmen vorliegen, faßt die Baurechtsbehörde diese mit der eigenen technischen und öffentlich-rechtlichen Prüfung zusammen und erteilt die Baugenehmigung.

Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf erst nach Erteilung des Baufreigabescheines (Roter Punkt) begonnen werden. Der Bauherr hat den Baubeginn der Baurechtsbehörde schriftlich mitzuteilen.
Mitteilung des Baubeginns
Die Baurechtsbehörde kann in der Baugenehmigung vorschreiben, dass bestimmte Bauteile oder Bauarbeiten oder auch die gesamte bauliche Anlage nach ihrer Fertigstellung abzunehmen ist. In diesem Fall hat der Bauherr rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, wann die Voraussetzungen für die Abnahme gegeben sind. Über die Abnahme stellt die Baurechtsbehörde auf Antrag des Bauherrn eine Bescheinigung aus.
 
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