suchen
 
 
Veranstaltungen
Stadtjournal
Stadtplan
Notdienste
Wetter
Kinoprogramme
Historisch. Rundgang
Stadt Bad Saulgau

 Route planen von ... nach ...
Routenplaner
 
Home/Bürger/Bürgerservice/Bauen-Wohnen
 
Bauen-Wohnen/Kenntnisgabeverfahren
Kenntnisgabeverfahren

Der Bauherr kann bei bestimmten Bauvorhaben wählen, ob er das Genehmigungsverfahren oder das Kenntnisgabeverfahren durchführt. Bei welchen Bauvorhaben das Wahlrecht besteht ist in § 51 Landes-bauordnung geregelt. Das Paradebeispiel für das Kenntnisgabever-fahren ist das Wohngebäude, das innerhalb eines Bebauungsplanes liegt, der nach dem 29.06.1961 rechtsverbindlich geworden ist.

Der Unterschied zwischen dem Kenntnisgabeverfahren und Baugenehmigungsverfahren liegt darin, dass der Antragsteller der Baurechtsbehörde sein Bauvorhaben lediglich "zur Kenntnis" gibt. Eine förmliche Genehmigung wie im Baugenehmigungsverfahren wird im Kenntnisgabeverfahren nicht erteilt. Die Baurechtsbehörde bestätigt lediglich den Eingang der vollständigen Unterlagen, verbunden mit einer Angabe des Zeitpunkts, ab dem mit den Bauarbeiten begonnen werden darf. Die Verantwortung im Kenntnisgabeverfahren ist daher auf den Planverfasser übertragen, der die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit der Anzeige bestätigen muss. Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungen sind gesondert zu beantragen.


Im Kenntnisgabeverfahren hat der Bauherr als Bauvorlagen
einzureichen:

Lageplan
Bauzeichnungen
Darstellung der Grundstücksentwässerung
Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
Bestätigungen des Planverfassers und des Lageplanfertigers
Bestätigung des Bauherrn zur Bauherrschaft und zur Bestellung
eines Bauleiters

Den erforderlichen Vordruck für das Kenntnisgabeverfahren mit gleichzeitiger Bestätigung des Planverfassers, Bestätigung des Lageplanfertigers, Erklärung zum Standsicherheitsnachweis und Bestätigungen des Bauherrn stellen wir Ihnen nachfolgend zur Verfügung:

Formulare:
Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 1 und 2 LBO
Abbruch baulicher Anlagen-Kenntnisgabeverfahren § 51 LBO
 
 
 
 
nach oben
zurück




© Stadt Bad Saulgau - alle Rechte vorbehalten