suchen
 
 
Veranstaltungen
Stadtjournal
Stadtplan
Notdienste
Wetter
Kinoprogramme

Wohlfahrtswerk für
Baden Württemberg




Deutsches
Rotes Kreuz


 
Home/Bürger/Soziales/Stadtführer für Behinderte
 
Stadtführer für Menschen mit Behinderungen

Fahrzeuge / Fahrschulen

Fahrzeug- und Kfz-Beratungsstelle für Mobilitätsbehinderte
Berufsförderungswerk (BfW) Bad Wildbad

Paulinenstraße 132
75323 Bad Wildbad
Tel.: 07081 / 175 - 340
Fax: 07081 / 175 - 303
u.thiele@bfw-badwildbad.de
www.bfw-bad-wildbad.de

z p d l

Hinweis:
Die Fahrschüler werden im Berufsförderungswerk untergebracht.
Das Gebäude ist rollstuhlgerecht eingerichtet. Pflege ist vorhanden.


Firma Paravan GmbH

Behinderungsgerechte Fahrzeugumbauten
Fahrschule für Behinderte
Paravan-Straße 5-10
72539 Pfronstetten-Aichelau
Tel.: 07388 / 9995 - 66
Fax: 07388 / 9995 - 79
info@paravan.de
www.paravan.de
r t r p


Informationen rund um das Auto

Kauf und Ausstattung


Fördermöglichkeiten für berufstätige Schwerbehinderte
Menschen:

 

Berufstätige behinderte Menschen können Zuschüsse zum Kauf
und zur behinderungsgerechten Zusatzausstattung eines Autos
bekommen, wenn sie das Auto für die Fahrt zur Arbeit brauchen.

Um einen Zuschuss zu erhalten, muss der Schwerbehinderte Mensch
behinderungsbedingt und nicht nur vorübergehend auf die Benutzung
eines Autos angewiesen sein; das heißt, die Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel ist behinderungsbedingt nicht möglich oder es gibt für
die zurückzulegenden Strecken keine öffentlichen Verkehrsmittel.

Gesetzliche Grundlage ist § 102 Abs. 3 Ziffer 1 b Sozialgesetzbuch IX
(SGB IX) in Verbindung mit der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.

 

Gefördert werden können:

 

- Der Kauf eines Autos mit einem einkommensabhängigen Zuschuss

  von maximal 9.500 Euro.

- Die behinderungsbedingte Zusatzausstattung inklusive Einbau- und

  Reparaturkosten in voller Höhe.


Für die Förderung sind unterschiedliche Träger zuständig:

Agentur für Arbeit in den ersten 15 Jahren einer sozialversicherungs-
pflichtigen Beschäftigung.

Rentenversicherungsträger ab 15 Jahren in einer sozialversicherungs-
pflichtigen Beschäftigung.

Örtliche Fürsorgestellen bei Beamten und Selbstständigen, die nicht

der gesetzlichen Rentenversicherung angehören.

Berufsgenossenschaften nach Arbeitsunfällen.

Fördermöglichkeiten für nicht berufstätige Schwerbehinderte Menschen:

Unter bestimmten, eng gefassten Voraussetzungen, können auch

nichtberufstätige Schwerbehinderte Menschen im Rahmen der

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sozialgesetz-
buch XII (SGB XII) einen Zuschuss zum Erwerb eines Autos bekommen.

Vergünstigungen beim Neuwagenkauf

Viele Fahrzeughersteller bieten beim Neuwagenkauf Sondernach-

lässe für behinderte Menschen an. Den Rabatt gibt es dann über

den Autohändler, der in der Regel das Geld vom Hersteller zurückerhält. Die Rabattgewährung liegt im Ermessen der Händler.

Vorausgesetzt wird im Allgemeinen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50% mit Merkzeichen G, aG, H oder Bl. Teilweise

wird dem behinderten Menschen eine Mindestzeit auferlegt, wie

lange er das Fahrzeug fahren muss. Wichtig ist auch, dass das Fahrzeug auf den behinderten Menschen zugelassen wird.


Kraftfahrzeugsteuer und -versicherung

Befreiung von der Kfz-Steuer

Ganz von der Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) befreit werden

können schwerbehinderte Menschen mit einem Schwerbehinderten-

ausweis mit den Merkzeichen

- H (Hilflos)

- Bl (Blind)

- aG (außergewöhnlich gehbehindert).

Gleichzeitig mit der Kfz-Steuerbefreiung kann die Wertmarke für

Bus und Bahn beansprucht werden.

Die Steuerbefreiung ist nur für ein Fahrzeug pro Person möglich.

Der Wagen, ob Pkw oder Wohnmobil, muss auf den behinderten Menschen zugelassen sein. Das geht übrigens auch, wenn er jünger als 18 Jahre ist.

Ermäßigung von der Kfz-Steuer

Eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50% können schwer-

behinderte Menschen beantragen mit einem Schwerbehinderten-

ausweis mit dem

- Merkzeichen G (gehbehindert) und / oder

- gehörlose Menschen mit dem Merkzeichen Gl (auch ohne G).

Sie müssen sich allerdings entscheiden: Beantragen sie die

50-prozentige Ermäßigung, können sie nicht die Wertmarke für

Bus und Bahn bekommen und umgekehrt.

Für die Steuerermäßigung muss ein Antrag beim Finanzamt ge-

stellt werden. Die dazu erforderlichen Dokumente -ein Antragsformular und ein Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis

ohne Wertmarke- gibt es beim Versorgungsamt. Das Finanzamt vermerkt die Steuerer-mäßigung auf dem Beiblatt und im Fahrzeugschein, um sicherzustellen, dass nicht  gleichzeitig die Wertmarke in Anspruch genommen wird.

Die Steuerermäßigung gibt es -wie die Steuerbefreiung- nur für

ein Fahrzeug pro Person. Der Wagen, ob Pkw oder Wohnmobil,

muss auf den behinderten Menschen zugelassen sein. Das geht übrigens auch, wenn er jünger als 18 Jahre ist.

Ein Wechsel zwischen der Steuermäßigung und der Wertmarke

-und umgekehrt- ist jederzeit möglich. Dazu muss man

- den Vermerk im Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis vom

  Finanzamt löschen lassen,

- die Autoversicherung informieren und dann

- das Beiblatt vom Versorgungsamt mit der Wertmarke versehen

  lassen.


Nutzung des Wagens durch Dritte

Der Wagen darf grundsätzlich nur von dem behinderten Menschen gefahren werden.

Eine andere Person darf nur am Steuer sitzen, wenn

- der behinderte Mensch im Wagen sitzt,

- die Fahrt im Zusammenhang mit einer anderen Fahrt steht,

  bei der der behinderte Mensch im Wagen sitzt (Beispiel: Jemand 

  bringt den behinderten Menschen zu dessen Arbeitsstelle und fährt       den Wagen dann zurück zur Wohnung des Betroffenen),

- die Fahrt für die Haushaltsführung des behinderten Menschen

  erforderlich ist (z.B. zum Einkauf, zur Apotheke)

- Die Fahrt mit der Reparatur und Wartung des Fahrzeugs zu-

  sammenhängt.

Soll der Wagen für einen längeren Zeitraum von einer anderen als

der behinderten Person gefahren werden, z.B. für einen Urlaub mit dem Auto, muss das Finanzamt vorher informiert werden. Für die Dauer dieser Nutzung durch Dritte, mindestens aber für einen Monat, muss dann die Kfz-Steuer bezahlt werden. Danach gilt dann wieder der ursprüngliche Steuervorteil.


Kraftfahrzeugversicherung

Eine Verpflichtung, schwerbehinderten Menschen einen "Sozialrabatt" zu gewähren, besteht nicht mehr. Jede Versicherungsgesellschaft kann selbst entscheiden, ob sie einen Rabatt gewährt. Seit der Freigabe der Versicherungsbedingungen haben die meisten Ge-

sellschaften den Nachlass für schwerbehinderte Menschen sowohl in der Kfz-Kaskoversicherung als auch in der Kfz-Haftpflichtversicherung gestrichen.


Der Weg zum Führerschein

Die zuständige Behörde prüft Ihre Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges und kann je nach Art und Ausmaß Ihrer Behinderung folgende Gutachten verlangen:

- ärztliche Gutachten

- ein medizinisch - psychologisches Gutachten

- ein technisches Gutachten

- eine Fahrprobe

Zuschüsse zu den Führerscheinkosten

Insbesondere berufstätige schwerbehinderte Menschen können Zuschüsse zum Führerschein sowie zu den Kosten für behinderungs-

bedingt notwendige Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen bekommen. Informationen erhält man bei der Agentur für Arbeit, dem Rentenversicherungsträger, den örtlichen Fürsorgestellen und den Berufsgenossenschaften.


Feinstaubplakette für Fahrzeuge behinderter Menschen

Die Diskussion um eine Feinstaubbelastung der Luft und Ballungsgebieten und Städten hat bereits im vergangenen Jahr die Gemüter bewegt. An einigen Orten waren schon im Frühsommer geltende Grenzwerte überschritten und von den Kommunen wurden Maßnahmen zur Reduzierung des Fahrzeugverkehrs gefordert.

Im Oktober vergangenen Jahres sind die dazu erforderlichen gesetzlichen Grundlagen geschaffen worden. Dies geschah im

Rahmen einer Verordnung mit dem sperrigen Titel:

Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung

der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zu Schadstoff-

belastung – 35. BImSchV).

Veröffentlicht wurde diese Verordnung im Bundesgesetzblatt Teil I

Nr. 46 vom 16. Oktober 2006, Seite 2218ff.

Wichtig und bisher kaum in der Medien publiziert ist die Tatsache,

dass behinderte Menschen unter bestimmten Bedingungen ihr Fahrzeug nicht mit einer Plakette kennzeichnen müssen und trotz-

dem in die genannten Umweltzonen einfahren dürfen.

Hier gibt es eine Ausnahmeregelung, die im Anhang 3 der oben genannten Verordnung enthalten ist.

Sie gilt für:

„Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenaus-

weis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen“.

Nach der eindeutigen Formulierung des Ausnahmeregelung gilt

diese nicht nur für das eigene Fahrzeug des behinderten Menschen, sondern für jedes Kraftfahrzeug, dass diesen befördert.
Es ist ausreichend, wenn mit eben diesem Fahrzeug Personen gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder

blind sind.

Es ist weiterhin erforderlich, dass auf dem Schwerbehinderten-

ausweis die Merkzeichen aG, H oder Bl eingetragen sind. Behinderte Menschen, denen diese Merkzeichen nicht zuerkannt wurden, können sich nicht auf die Ausnahmeregelung berufen.

Wichtig ist auch, dass sich der Betroffene selbst im Fahrzeug befinden muss. Es ist also nicht ausreichend, wenn Angehörige für ein außergewöhnlich gehbehindertes Familienmitglied Besorgungen erledige und aus diesem Grund in die Umweltzone einfahren, ohne dass sich der Betroffene selbst im Fahrzeug befindet.


nach oben
zurück




© Stadt Bad Saulgau - alle Rechte vorbehalten